Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

• Pflegepauschbetrag nur bei angemessener Pflegeleistung
Nur wer sich zu mindestens 10 % am gesamten Pflegeaufwand einer anderen Person beteiligt, kann einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
• Unterbringung in einer Pflege-WG
Die Kosten für die Unterbringung in einer Pflege-WG stellen eine steuerlich abziehbare außergewöhnliche Belastung dar.
• Steuerfreiheit eines Stipendiums
Die Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium der DFG erfüllen in der Regel die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Stipendienzahlungen.
• Was sich 2024 (bisher) geändert hat
Jeder Jahreswechsel bringt Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Der Großteil dieser Änderungen ist aber immer noch nicht vom Bundesrat verabschiedet.
• Außergewöhnliche Belastung trotz steuerpflichtiger Ersatzleistung
Als außergewöhnliche Belastung abziehbare Ausgaben sind nicht um eine Ersatzleistung zu kürzen, sofern die Ersatzleistung selbst steuerpflichtig ist.
• Beitragshöhe hängt vom Einkommen beider Ehegatten ab
Für die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags eines freiwilligen Mitglieds ist auch das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen, wenn dieser privat versichert ist.
• Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten
Dass der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt, ist jedenfalls in gewissen Grenzen nicht verfassungswidrig.
• Verrechnung der Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen
Der Grund oder der Umfang einer Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ändern nichts daran, dass die Erstattung als negative Sonderausgaben zu steuerpflichtigen Einnahmen führt.
• Reform der Pflegeversicherung
Die Reform der Pflegeversicherung wirkt sich nicht nur auf die Beiträge, sondern vor allem auch auf die Leistungen aus.
• Rentenversicherungsbeiträge zum Krankengeld nicht abziehbar
Die im Krankengeld enthaltenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die beim Progressionsvorbehalt ebenfalls berücksichtigt werden, sind steuerlich nicht abziehbar.

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