Erbschaft und Schenkung

• Abfindung für Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch
Die Erbschaftsteuer auf eine Abfindung für den Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erben.
• Weitere Steueränderungsgesetze verabschiedet
Um noch rechtzeitig vor der Bundestagswahl diverse Änderungen im Steuerrecht umsetzen zu können, wurden diese in zwei bereits laufende Gesetzgebungsverfahren aufgenommen, die jetzt abgeschlossen sind.
• Erbschaftsteuerpflicht eines Pflichtteilsanspruchs
Ein geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt auch dann der Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser den Pflichtteilsanspruch selbst nie geltend gemacht hat.
• Steuerklasse bei Schenkung des biologischen Vaters
Wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig auch der rechtliche Vater ist, kommt für eine Schenkung an das Kind trotzdem die günstige Steuerklasse I zur Anwendung.
• Anzeigepflicht trotz strafbewehrtem Bankgeheimnis
Banken müssen bei der Meldung der Vermögenswerte eines Erblassers ans Finanzamt auch die von einer unselbständigen Niederlassung im Ausland verwahrten Vermögensgegenstände angeben.
• Urteilsvorschau für das laufende Jahr
Der Bundesfinanzhof hat bekannt gegeben, in welchen Verfahren 2017 voraussichtlich ein Urteil fallen wird.
• Beginn des Zinslaufs für Hinterziehungszinsen
Bei Schenkungen, die dem Finanzamt verschwiegen worden sind, beginnt der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Schenkung.
• Kampf gegen Steuerbetrug mit Briefkastenfirmen
Ein neues Gesetz bringt neben umfassenden Mitteilungs- und Anzeigepflichten für Geschäftsbeziehungen ins Ausland auch eine generelle Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses.
• Abfindung zur Beilegung des Erbstreits als Nachlassverbindlichkeit
Die Zahlung einer Abfindung zur Beilegung des Rechtsstreits um die Erbenstellung kann als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sein.
• Schenkung von Betriebsvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt
Im Gegensatz zu einer Abtretung ist eine unwiderrufliche Bevollmächtigung des Schenkers zur Ausübung der Stimmrechte nicht schädlich für die Steuerbegünstigung von Betriebsvermögen.

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