Allgemeines

Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern
Obwohl der Bundesfinanzhof seine Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit hat, ist er nicht von einer Verfassungswidrigkeit des geltenden Rechts überzeugt und hat daher eingetragenen Lebenspartnern vorerst keinen Splittingtarif gewährt.
Längere Übergangsfrist und geplante Erleichterungen bei der Gelangensbestätigung
Statt der geplanten Erleichterungen zur Gelangensbestätigung hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben veröffentlicht, das vorerst weiter den Belegnachweis nach altem Recht zulässt.
Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
Ob Erstattungszinsen wirklich steuerpflichtig sind, ist nach wie vor unklar, sodass ein Einspruch in jedem Fall lohnen kann.
Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner?
Mehrere Finanzgerichte und Finanzämter gewähren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken auch eingetragenen Lebenspartnern zumindest vorläufig den Splittingtarif.
Steuerfreie Überlassung von Software
Eine rückwirkende Gesetzesänderung sorgt dafür, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun auch Software, Smartphones und Tablet-PCs steuerfrei überlassen können.
Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013
Im März hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2013 vorgelegt.
Maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte
Die Finanzverwaltung akzeptiert die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass ein Arbeitnehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten
Das Bundesverfassungsgericht muss prüfen, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten überhaupt verfassungsgemäß ist.
Entfernungspauschale für längeren Arbeitsweg
Der Bundesfinanzhof hat es deutlich einfacher gemacht, die Entfernungspauschale auch für eine längere aber verkehrsgünstigere Strecke zum Arbeitsplatz anzusetzen.
Abzug von Ausbildungskosten auf Umwegen
Ein teures Studium oder eine kostspielige Ausbildung zum Pilot lässt sich dank neuer Urteile zumindest auf Umwegen in voller Höhe steuerlich geltend machen.

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