Selbständige und Unternehmer

Wachstumschancengesetz zum Teil in anderem Gesetz enthalten
Weil sich das Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz bis 2024 hinziehen wird, haben Bundestag und Bundesrat unstreitige Teile des Gesetzes in das jetzt verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.
Wachstumschancengesetz landet im Vermittlungsausschuss
Der Bundesrat hat das Wachstumschancengesetz mit großer Mehrheit an den Vermittlungsausschuss verwiesen, um noch einige wesentliche Änderungen zu erreichen.
Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz
Mit dem nächsten Bürokratieentlastungsgesetz sollen Aufbewahrungsfristen verkürzt und Schriftformerfordernisse so weit wie möglich reduziert werden.
Steuerliche Folgen des MoPeG
Das MoPeG wirkt sich im Steuerrecht zumindest indirekt aus, da künftig bestimmte Befreiungsregelungen bei der Grunderwerbsteuer ins Leere laufen können, auch wenn sich für 2024 vorerst noch nichts ändern soll.
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Durch das MoPeG treten 2024 wichtige Änderungen für Personengesellschaften in Kraft, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Änderungen im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes
Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Wachstumschancengesetzes enthält zusätzliche Verbesserungen bei der Abschreibung und einige weitere Änderungen.
Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV
Die nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen sollen künftig auch in Textform, also per E-Mail, möglich sein.
Wachstumsinitiative für die Wirtschaft
Mit verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten und weiteren Maßnahmen will die Bundesregierung die Konjunktur ankurbeln.
Entwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV
Der Regierungsentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV liegt vor, mit dem neben anderen Maßnahmen auch Aufbewahrungsfristen verkürzt und umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert werden sollen.
Nachträgliche Herstellungskosten bei einem Gebäude
Ob nachträgliche Herstellungskosten vorliegen, ist anhand der umgebauten Teilfläche zu beurteilen, soweit sie ein eigenständiges Wirtschaftsgut dastellen kann.

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