Steuerfreie Lieferungen an einen Scheinunternehmer

Die Finanzverwaltung macht Unternehmer für nicht gezahlte Umsatzsteuer haftbar, wenn sie die Lieferung an einen ausländischen Scheinunternehmer als steuerfrei behandeln.

Die Finanzverwaltung hat angeordnet, dass sich ein Unternehmer nicht auf einen Vertrauensschutz berufen kann, wenn er die Lieferung an einen Scheinunternehmer (Missing Trader) als steuerfrei behandelt hat. Die Finanzverwaltung stellt im Internet die Möglichkeit zur Verfügung, die Gültigkeit einer UStIdNr. eines ausländischen Unternehmers zu überprüfen.

Eine einfache Überprüfung können Sie übrigens auch über unserer Website vornehmen. Den Zugang dazu finden Sie in der Rubrik Umsatzsteuer des Newsbereiches unter der Überschrift "Arbeitshilfen". Die einfache Überprüfung genügt zwar nicht den Anforderungen, die die Finanzverwaltung stellt, gibt aber zunächst einen guten Anhaltspunkt, ob die angegebene UStIdNr. gültig ist. Ist das der Fall, müssen Sie noch eine qualifizierte Anfrage an das Bundesamt für Finanzen (BfF) stellen.

Es ist notwendig, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, anderenfalls können Sie zur Nachzahlung von Umsatzsteuer herangezogen werden. Die EU-Kommission prüft momentan, ob diese rigide deutsche Handhabung der einschlägigen EU-Richtlinie entspricht. Auf das Ergebnis dieser Prüfung sollten Sie sich allerdings nicht verlassen. Es drohen steuer- und steuerstrafrechtliche Verfahren, auch wenn die Wirtschaft sich von Anfang an gegen diese Verwaltungsauffassung gewandt hat. Ein Finanzminister hat bereits erklärt, dass er eine Änderung der Verwaltungsauffassung nicht unterstützt, den "Schwarzen Peter" haben also Sie als Unternehmer.

Aus einigen Gerichtsentscheidungen, die zu dieser Problematik bereits ergangen sind, ergeben sich folgende Hinweise für die Praxis, die Sie beachten sollten:



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