Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 %

Ab dem 1. Januar 2007 gilt der um 3 % erhöhte Umsatzsteuersatz von 19 %. Damit verbunden ist eine Fülle von Übergangs- und Sonderregelungen.

Aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 steigt der Normalsatz der Umsatzsteuer von 16 auf 19 %. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert. Der erhöhte Umsatzsteuersatz gilt für alle Leistungen, die nach dem 1. Januar 2007 ausgeführt werden. Mit der Erhöhung des Steuersatzes ergeben sich viele Fragen und Zweifelsfälle, zu denen das Bundesfinanzministerium zum Teil in einem Schreiben Stellung genommen hat.

Ob die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % oder 19 % anfällt, hängt allein vom Zeitpunkt der Leistung ab. Eine Lieferung ist erst dann ausgeführt, wenn die Verfügungsmacht verschafft wurde (Übergabe der Ware). Sonstige Leistungen sind dann ausgeführt, wenn sie beendet sind, beispielsweise die Abnahme einer Bauleistung. Keine Rolle spielen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Geldfluss und das Rechnungsdatum. Dies gilt für Teilleistungen entsprechend. Investitionen und Entnahmen sollten Sie daher möglichst noch im Jahr 2006 ausführen.

Wird die Leistung oder Teilleistung bis zum 31. Dezember 2006 ausgeführt, kommt entsprechend der Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % zur Anwendung, wird sie nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt, gilt die neue Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Sie können daher problemlos bereits im Dezember 2006 eine Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer stellen, wenn feststeht, dass die entsprechende Leistung erst im Jahr 2007 erfolgt.



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