Einkommensteuer - Arbeitnehmer

• Berufsbegleitendes Erststudium
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind in der Regel keine Werbungskosten.
• Keine Aufteilung von Abfindungszahlungen
Das Finanzamt kann Abfindungszahlunge, die Ihre fiktiven Bezüge für den Rest des Jahres übersteigen, nicht in einen "nicht tarifbegünstigten" und einen "tarifbegünstigten" Teil aufteilen.
• Kosten für ein Lohn- oder Gehaltskonto
Die Kosten für die Führung eines Lohn- bzw. Gehaltskontos können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
• Vorteilsgewährung als Arbeitslohn
Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie aus eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen.
• Begünstigung von Entschädigungszahlungen
Eine Abfindungszahlung bei der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht steuerfrei.
• Berufliche Veranlassung eines Umzugs
Bei der eindeutig beruflichen Veranlassung eines Umzugs sind private Begleitumstände unerheblich.
• Steuerfreiheit von Trinkgeldern
Trinkgelder wurden rückwirkend zum 1. Januar 2002 von der Einkommensteuer befreit.
• Nebenberufliches Erststudium ist keine Fortbildung
Ein nebenberufliches Erststudium ist keine Fortbildung, sondern eine Ausbildung.
• Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nicht nur begrenzt abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
• Lebensversicherungsbeiträge als Sachbezüge
Zahlt Ihr Arbeitgeber für Sie Beträge in eine Lebensversicherung ein, so sind die entsprechenden Beiträge Sachbezüge.

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